Vorsorgeregelungen
Wir empfehlen für den Fall Vorsorge zu treffen, dass Sie selbst oder Ihre Angehörigen Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren könnten. Unser Notariat berät Sie dazu umfassend über die Vertretungsmöglichkeiten durch Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung und den Wirkungsbereich von Patientenverfügungen.
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Unser Notariat berät Sie in welchen Bereichen Sie vorsorglich Regelungen treffen können bzw. was für Möglichkeiten Sie bzw. Ihre Angehörigen haben, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen mehr getroffen werden können.
So bietet sich vorsorglich und somit in einem Zeitpunkt, in dem Sie selbst noch voll entscheidungsfähig sind, die Errichtung einer Vorsorgevollmacht an. Mit einer vor Notar:innen errichteten Vorsorgevollmacht, können Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, die Sie bei Eintritt des Vorsorgefalls (Verlust der Entscheidungsfähigkeit) umfassend vertreten dürfen.
Eine Erwachsenenvertretung (gewählte, gesetzliche oder gerichtliche) kommt dann in Frage, wenn eine Person vertreten werden muss und selbst keine Vorsorgevollmacht errichtet hat und diese auch nicht mehr errichten kann.
Die Patientenverfügung ist die Erklärung, dass eine bestimmte medizinische Behandlung abgelehnt wird. Die Errichtung vor Notar:innen kann diese Patientenverfügung nach entsprechend dokumentierter ärztlicher Aufklärung verbindlich machen.
Die Vorsorgevollmacht, die Erwachsenenvertretung und die Patientenverfügung können von Notar:innen in den entsprechenden Registern bzw. Verzeichnissen registriert werden.