Ausstattung (Heiratsgut)
Lebensgefährten wollen in Kürze heiraten. Der Bräutigam weist seine Partnerin darauf hin, dass ihre Eltern eine „Mitgift" zahlen müssen. Hat der Bräutigam recht?
Söhne und Töchter haben anlässlich der Eheschließung das Recht auf ein Heiratsgut gegenüber ihren Eltern. Dieses Recht – das nunmehr einheitlich „Ausstattung" heißt – besteht nur einmal. Das heißt, der einmal geltend gemachte Anspruch besteht bei einer allfälligen weiteren Ehe nicht mehr.
Die Ausstattung kann nicht nur in Bargeld, sondern auch in anderen Vermögenswerten gegeben werden. Die Höhe der Ausstattung richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Die Judikatur sieht dabei einen Spielraum von 20 bis 30 % des Jahreseinkommens als angemessen vor. Die Ausstattung ist als Starthilfe zur ersten Gründung einer eigenen Familie gedacht. Damit ein Anspruch auf Ausstattung besteht, ist Voraussetzung, dass das jeweilige Kind kein so hohes eigenes Vermögen besitzt, dass kein Bedarf nach einer Starthilfe besteht. Kein Anspruch auf Ausstattung besteht dann, wenn das Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat. Dazu ist notwendig, dass das Gericht im Streitfall die Ursache der Nichtbilligung anerkennt.
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