Schlichtes Miteigentum
Zwei Brüder erben das Doppelhaus ihrer Eltern je zur Hälfte. Der eine Bruder bewohnt das Erdgeschoß, der andere Bruder das Obergeschoß. Der Bruder, der das Erdgeschoß bewohnt, möchte seinen Hausanteil verkaufen. Darf er das?
Hälfteeigentum an einem Haus bedeutet noch nicht, Eigentum an bestimmten Räumlichkeiten. Eine Hälfte oder ein anderer Bruchteil sind immer nur eine ideelle Quote am gesamten Gebäude ohne jegliche räumliche Zuordnung. Dies bedeutet, dass trotz Vereinbarung über die Benützung der Räume des Hauses jeder Miteigentümer von jeder Mauer, jeder Stiege, jedem Fenster, jedem Boden und jeder Decke eine Hälfte in seinem Eigentum hat. Es gibt daher keine räumliche Zuordnung, sodass der Verkauf eines bloßen Anteiles an einer Liegenschaft zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Wenn eine räumliche Zuordnung gewünscht wird, sieht das Gesetz die Begründung von Wohnungseigentum vor. Damit kann räumlich abgeschlossenes Eigentum an einer Wohnung, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätzen für Fahrzeuge bzw. Garagen erreicht werden. Hiezu ist ein eigenes Verfahren zur Begründung von Wohnungseigentum vorgesehen.
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