Wohnungsgebrauchsrecht
Eltern übergeben ihr Eigentum häufig an ihre Kinder. Welche Regelung kann getroffen werden, damit Eltern sicher sein können, dass sie in dieser Immobilie weiter wohnen dürfen?
Die übliche Frage bei der Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung lautet: „Soll ich für mich und meine:n Ehepartner:in ein Wohnungsgebrauchs- oder ein Fruchtgenussrecht vorbehalten?“
Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Lebensumständen der Beteiligten ab. Wenn die Übergebenden weiterhin in der Wohnung wohnen wollen, wird in erster Linie ein Wohnungsgebrauchsrecht zu vereinbaren sein. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedenfalls, genau festzuhalten, auf welche Räumlichkeiten sich das Wohnungsgebrauchsrecht bezieht und ob die Mitbenutzung von Freiflächen, Dachboden oder Keller, erlaubt ist.
Außerdem wird festgehalten, wer die Betriebs- und Erhaltungskosten übernimmt. Das Wohnungsgebrauchsrecht kann im Grundbuch eingetragen werden und entfaltet dann eine sogenannte dingliche Wirkung. Selbst für den Fall, dass die Liegenschaft verkauft wird, bleibt das Wohnungsgebrauchsrecht bestehen. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist ein persönlicher Anspruch, der nicht übertragbar ist.
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Mit dem Wohnungsgebrauchsrecht ist man nicht zur Vermietung berechtigt. Ist dies beabsichtigt, wäre die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechts erforderlich.