Zum Inhalt der Seite springen Zum Ende der Seite springen

Dienstbarkeit (Servitut)



Ein Hauseigentümer möchte seinen Garten vergrößern und dazu ein angrenzendes Wiesengrundstück kaufen. Nach Einsichtnahme im Grundbuch sagt ihm der Notar, dass dieses Grundstück mit 2 Dienstbarkeiten belastet ist. Was bedeutet das?

Unter Dienstbarkeit oder Servitut versteht man ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.

Die Dienstbarkeit an einer Liegenschaft wird Grunddienstbarkeit genannt und dient der besseren Nutzung des begünstigten Grundstückes zu Lasten eines anderen Grundstückes. Beispiele: Bei der Dienstbarkeit der Benutzung einer Wasserquelle duldet der Eigentümer des Quellgrundstückes, dass der Eigentümer eines anderen Grundstückes das Wasser aus dieser Quelle für sich entnimmt. Bei einer Wegedienstbarkeit hat ein bestimmter Grundeigentümer das Recht, fremde Grundstücke zum Gehen und/oder Fahren zu benützen. Dienstbarkeiten können im Grundbuch eingetragen sein, können jedoch auch unabhängig von einer Grundbuchseintragung bestehen.

Persönliche Dienstbarkeiten stehen ganz bestimmten Personen zu, denen ein Vorteil verschafft werden soll. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Künstlerische Illustration mit Hand und Stift bei einer Unterschrift.

ANIMAL Design Studio Verena Esterl