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Enterbung



Ein älteres Ehepaar hat sich mit dem Sohn zerstritten. Eine Versöhnung ist unwahrscheinlich. Die Eltern möchten, dass ihr Sohn später einmal nichts erbt. Kann das Ehepaar dem Sohn den Anspruch auf sein Erbe verwehren?

Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe (pflichtteilsberechtigte) Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Eine Enterbung ist nur gegenüber Nachkommen oder Ehe- oder eingetragenen Partner:innen denkbar, weil diese pflichtteilsberechtigt sind, das heißt, Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen der:des Verstorbenen haben. Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa, wenn die (zu enterbende) Person 

  • vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die:den Verstorbene:n oder nahe Angehörige begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist

  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens der:des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,

  •  der:dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,

  • seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber der:dem Verstorbenen grob vernachlässigt hat oder

  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslanger Haft oder mindestens 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Seltener bzw. fehlender Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zu einem Kind kann unter Umständen einen Enterbungsgrund darstellen. Durch ein Testament kann ein Kind auf den Pflichtteil herabgesetzt werden und, sofern nie ein familiäres Naheverhältnis bzw. zumindest über 20 Jahre lang kein Naheverhältnis bestand, auf die Hälfte des Pflichtteils gemindert werden. Wenn die:der Testator:in den Kontakt grundlos verweigert oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat, ist aber auch das nicht möglich.

Künstlerische Illustration mit Hand und Stift bei einer Unterschrift.

ANIMAL Design Studio Verena Esterl