Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) Zustimmungserklärung
Anna und Lena sind ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft, die sich sehnlichst ein gemeinsames Kind wünschen. Sie haben beschlossen, den Weg einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) zu gehen. Um sicherzustellen, dass ihre Elternschaft rechtlich einwandfrei anerkannt wird und sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, bieten wir eine umfassende Rechtsberatung an. Diese Beratung umfasst die detaillierte Aufklärung über das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) und die Bedeutung einer rechtsgültigen Zustimmungserklärung.
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei unerfülltem Kinderwunsch („künstliche Befruchtung“ z.B. In-vitro-Fertilisation – IVF) ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig und darf nur mit Zustimmung der in einer solchen Lebensform verbundenen Paare durchgeführt werden.
Die Zustimmung bedarf bei einer Lebensgemeinschaft oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person – in diesen Fällen auch bei Ehepaaren – der Form eines Notariatsakts.
Soweit die Zustimmungserklärung gemäß § 8 FMedG der Notariatsaktsform bedarf, kann diese in unserem Notariat errichtet werden.
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