Notariatsakt
Bei einigen Verträgen ist gesetzlich die Errichtung eines Notariatsaktes – also einer öffentlichen Urkunde – vorgesehen. Doch was genau versteht man darunter?
Der Notariatsakt ist die schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung der:des Notar:in mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Ihr kommt vor Gericht besondere Beweiskraft zu. Bei bestimmten Arten von Verträgen sieht das Gesetz zwingend die Errichtung des Vertrags in Form eines Notariatsaktes vor. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung im Notariat. Ein Notariatsakt kann auch online errichtet werden. Dies betrifft etwa folgende Verträge:
Schenkungen ohne sofortige Übergabe
Schenkungen auf den Todesfall
Erb- und Pflichtteilsverzichte
Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen
Ehe- und Partnerschaftsverträge
Gesellschaftsverträge von GmbHs und AGs
Stiftungserklärungen für die Gründung einer Privatstiftung
Zustimmungserklärungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung
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