Zum Inhalt der Seite springen Zum Ende der Seite springen

Privatstiftung



Der Industrielle Herr P. möchte sein beachtliches Vermögen für die Zukunft und seine Familie absichern. Den normalen Weg der Erbfolge möchte er dazu nicht gehen. Welche Alternative hat er?

Durch das Privatstiftungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eigennützige Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, zu errichten, in denen der Stifter in erster Linie sich selbst, seine eigene Familie oder sonstige Personen, zu denen er ein Naheverhältnis hat, begünstigt. Das gewidmete Vermögen wird vom Stifter losgelöst und auf die Privatstiftung übertragen. Die Privatstiftung hat keine Eigentümer, Teilhaber oder Mitglieder – sie ist eine eigentümerlose Vermögensmasse, die vom rechtlichen Schicksal des Stifters und seiner Rechtsnachfolger losgelöst ist. Für den Stifter bedeutet das, dass er sein Vermögen tatsächlich verschenkt und grundsätzlich keinen unmittelbaren Zugang mehr hat.

Der Wille des Stifters wird in der Stiftungsurkunde festgehalten, wirkt über das Ableben des Stifters hinaus und wird vom Stiftungsvorstand in Vollziehung der Stiftungsurkunde erfüllt. Die Stiftung hat Begünstigte, deren Zuwendungen der Stifter in Art und Höhe festlegt. Der Stifter hat somit über seinen Tod hinaus Einfluss, wie sein erarbeitetes Vermögen verwendet wird und wer Nutznießer daraus ist. Die Aufteilung des Familienbesitzes aufgrund der geltenden Erbfolge und des Pflichtteilsrechts kann dadurch vorweggenommen werden. Die Familienmitglieder erhalten regelmäßige Zuwendungen oder Nutzungsrechte aus der Stiftung.

Die Errichtung einer Privatstiftung kann auch zur Regelung der Unternehmensnachfolge dienen, falls sich z.B. die Kinder nicht für das Unternehmen eignen.

Künstlerische Illustration mit Hand und Stift bei einer Unterschrift.

ANIMAL Design Studio Verena Esterl