Schenkung auf den Todesfall
Herr I., Jungunternehmer, ist in seinem Beruf schon bald erfolgreich und möchte mit seinen frühen Ersparnissen das Wochenendhaus seiner Tante, welche ihm dieses für ihren Todesfall versprochen hat, großzügig umbauen. Wie kann er Gewissheit haben, dass er dieses Wochenendhaus irgendwann auch sicher in sein Eigentum übertragen erhält?
Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein schriftlicher Vertrag, welcher bereits zu Lebzeiten unterschrieben wird. Erfüllt wird diese Schenkung allerdings erst nach dem Tod des Schenkenden. Wenn zum Beispiel Eltern ihrem Sohn das Wochenendhaus auf den Todesfall schenken, bedeutet dies, dass die Eltern, solange sie leben, eingeschränkte Eigentümer des Wochenendhauses bleiben. Erst mit ihrem Ableben wird der Sohn uneingeschränkter Eigentümer dieses Wochenendhauses. Zur Gültigkeit dieses Vertrages ist ein Notariatsakt notwendig.
ACHTUNG! Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) muss beim Schenkungsvertrag auf den Todesfall, wie auch bisher beim Erbvertrag, ein „reines Viertel“ dem Verstorbenen zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben. Außerdem hat sich die Berücksichtigung von Schenkungen auf den Todesfall im Verlassenschaftsverfahren geändert.
Auswirkungen von Schenkungen zu Lebzeiten auf das Pflichtteilsrecht: Um zu vermeiden, dass der Verstorbene durch Schenkungen vor seinem Tod sein Vermögen und somit die Pflichtteile schmälert, ist die Berücksichtigung bestimmter Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren vorgesehen. Die Berücksichtigung von Schenkungen erfolgt auf Verlangen von Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben. Die jeweilige Schenkung ist sodann der Verlassenschaft hinzu- und dem Pflichtteil des pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers anzurechnen.
Auch bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder auf Verlangen der Kinder bzw. wenn der Verstorbene eine Hinzu- bzw. Anrechnung letztwillig verfügt hat, ist eine An- bzw. Hinzurechnung der Schenkung zur Verlassenschaft möglich.
ACHTUNG! Die komplizierten Bestimmungen der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen und deren Ausnahmen wurden erst durch das ErbRÄG 2015 eingeführt. Bei Fragen dazu empfiehlt sich der Gang zum Notar!
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