Ehevertrag
Eine erfolgreiche Unternehmerin möchte einen Mann aus eher bescheidenen Verhältnissen heiraten. Ihre Freund:innen raten ihr zu einem Ehevertrag. Wozu dient dieser?
Unter Eheverträgen werden Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung, umgangssprachlich oft auch Ehevertrag genannt) verstanden. Bei einer Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welches Vermögen erst während der Ehe erstanden oder angespart wurde. Um einen Streit über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann der Abschluss eines Ehevertrags zweckmäßig sein. Diese Regelungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit teilweise der Form eines Notariatsaktes. Wichtig dabei ist die Tatsache, dass die bloße Eheschließung selbst an den Vermögensverhältnissen beider Ehe- oder eingetragener Partner:innen nichts ändert – also die Ehe nicht automatisch zu einer Aufteilung des bisherigen Vermögens auf beide Ehe- oder eingetragene Partner:innen führt. Beim Inhalt der Eheverträge wird unterschieden zwischen ehelichen Ersparnissen, ehelichem Gebrauchsvermögen, Hausrat und Ehewohnung. Das Gesetz setzt bei der Aufteilung des Vermögens gewisse Schranken. Von der Aufteilung ausgenommen sind etwa Sachen, die
von einer:einem Ehe- bzw. eingetragenen Partner:in eingebracht, von Todes wegen erworben oder von Dritten geschenkt wurden,
dem persönlichen Gebrauch einer:eines Ehe- bzw. eingetragenen Partner:in allein (z. B. Schmuck) dienen,
der Ausübung eines Berufes (z. B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen,
zu einem Unternehmen gehören bzw. Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).
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Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit an die aktuellen Lebensumstände angepasst werden.