Grundbuchssperre / Rangordnung
Eingetragene Partner kaufen sich ein Eigenheim. Erst nach Zahlung des Kaufpreises soll die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Dabei erfolgt das böse Erwachen, weil der Verkäufer die Liegenschaft zwischenzeitlich ein zweites Mal verkauft hat. Wie hätte dies vermieden werden können?
Um zu verhindern, dass eine Immobilie gleichzeitig an zwei verschiedene Personen verkauft wird oder nachträglich Belastungen eingetragen werden, bewirkt der Notar anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Grundbuchssperre. Diese Grundbuchseintragung heißt „Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung". Damit wird das Grundbuch für denjenigen reserviert, der die Sperre veranlasst hat. So wird sichergestellt, dass die Immobilie vor Auszahlung des Kaufpreises kein zweites Mal verkauft wird.
Der Kauf einer Immobilie wird erst mit der Eintragung im Grundbuch vollendet.
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