Grundstückswert
Eine Mutter möchte ihrem Sohn ein Grundstück zur Errichtung eines Wohnhauses schenken. Wie wird der Wert dieser Schenkung für Steuern und Gebühren ermittelt?
War vor der Steuerreform 2015/2016 bei der Schenkung und Vererbung von Immobilien der Einheitswert von großer Bedeutung, ist seit 01.01.2016 bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer, die von dem jeweiligen Geschenknehmer bzw. Erben einmalig zu entrichten ist, der Grundstückswert maßgeblich.
Diese Steuer wird bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften, Erbschaften oder sonstigen Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen nach einem sogenannten Stufentarif berechnet und beträgt für die ersten EUR 250.000,00 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 2 % und darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswerts. Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dem bei Unentgeltlichkeit zu verwendenden Stufentarif berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen.
Der vom Finanzamt festgesetzte Einheitswert ist in diesem Zusammenhang nur mehr allenfalls für die Berechnung der gerichtlichen Eintragungsgebühr anzuwenden.
ANIMAL Design Studio Verena Esterl