Pflegevermächtnis
Frau S. wurde von ihrem Lebensgefährten Herrn M. über zwei Jahre lang gepflegt. Hat Herr M. Anspruch auf ein Vermächtnis?
Seit 1. 1. 2017 besteht für Personen, die der:dem Verstorbenen nahe standen und die diese:diesen in den letzten drei Jahren vor ihrem:seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt haben ein gesetzliches Vermächtnis. Die Pflege darf nicht bloß im geringfügigen Ausmaß erfolgt sein. Das Pflegevermächtnis steht nur zu, soweit keine Zuwendung gewährt und kein Entgelt für die erfolgte Pflege vereinbart wurde. Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erb:innen der:des Verstorbenen, deren Ehe- bzw. eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen und deren Kinder sowie die:der Lebensgefährt:in der:des Verstorbenen und deren:dessen Kinder. Das Pflegevermächtnis kann im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Herr M. hat also Anspruch auf ein Pflegevermächtnis.
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