Testament
Eine ältere Dame hat keine nahen Angehörigen, wurde aber jahrelang von einer Freundin gepflegt und betreut. Nun möchte sie ihre Freundin als Erbin einsetzen – ist das möglich?
Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung einer Person, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Die Erb:innen sind immer mit einer Quote (z. B. zur Gänze oder zu einem bestimmten Anteil) am Erbe beteiligt.
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text von der:dem Testator:in selbst von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Wird der Text des Testaments nicht von der:dem Testator:in selbst, sondern von jemand anderem oder z. B. per Computer geschrieben, so sind drei Zeug:innen notwendig. Diese dürfen mit den Erb:innen in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und müssen diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem handschriftlichen Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeug:innen hinweist, unterschreiben. Auch die Identität der Zeug:innen muss aus der Urkunde hervorgehen. Die:Der Testator:in muss das Testament eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde ihren:seinen letzten Willen enthält.
Fehler bei den Formvorschriften führen zur Ungültigkeit des Testaments. Um möglichst alle Überlegungen rechtssicher zu Papier zu bringen, ist eine Rechtsberatung im Notariat empfehlenswert.
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