Testamentszeug:in
Ein Mann tippt sein Testament am Computer und legt es in seinen Tresor. Ist es so gültig?
Nein, das reicht nicht. Wenn ein Testament nicht eigenhändig geschrieben wird, sind Testamentszeug:innen notwendig. Unter eigenhändig versteht man ausschließlich das Schreiben mit der Hand. Bei nicht eigenhändigen Testamenten sind zu deren Gültigkeit drei Zeug:innen notwendig, die gleichzeitig anwesend sein müssen. Den Inhalt des Testaments müssen die Zeug:innen nicht kennen.
Wichtig ist jedoch, dass die Zeug:innen auf dem Testament selbst unterschreiben und dabei einen eigenhändigen Hinweis auf ihre Zeug:innenschaft setzen. Testamentszeug:innen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die Sprache, in der das Testament errichtet ist, verstehen. Zusätzlich ist es notwendig, dass sie mit den im Testament bedachten Personen in keinem Naheverhältnis stehen. Das heißt, sie dürfen insbesondere weder Ehe- oder eingetragene Partner:innen, Eltern, Kinder, Geschwister, noch in diesem Grad verschwägerte Personen, Lebensgefährt:innen oder Vertreter:innen von Erb:innen oder Vermächtnisnehmer:innen sein.
Die Unterschrift der Testamentszeug:innen muss am Ende des Testaments erfolgen – und zwar unbedingt mit einem auf die Zeug:inneneigenschaft hinweisenden Zusatz, der auch eigenhändig beigefügt werden muss
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